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Aktuelle Satzung der Gehöferschaft Schoden

 

 

 

S A T Z U N G

 

d e r    G e h ö f e r s c h a f t    S c h o d e n

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1) Die Gehöferschaft führt den Namen „Gehöferschaft Schoden“.

 

(2) Sitz der Gehöferschaft ist Schoden.

 

(3) Zur Gehöferschaft Schoden gehören die im Grundbuch von Schoden, Blatt 1345, eingetragenen Flächen. Die zum Stichtag 1. Oktober 2023 im Rahmen der Forstbetriebsplanung ermittelte Gesamtbetriebsfläche (GIS-Fläche) beträgt 107,3 ha. 

 

 

§ 2

Mitgliedschaft und Eigentum

 

(1) Der Gehöferschaft Schoden gehören die jeweils im Grundbuch von Schoden, Blatt 1345, eingetragenen Eigentümer an.

 

(2) Das Anteilseigentum berechnet sich nach den Hohl- und Klaftermaßen Vierling, Fässchen und Zoll. Die Gehöferschaft wurde aufgeteilt in 320 Vierling, ein Vierling besteht aus 4 Fässchen und ein Fässchen aus 16 Zoll. 

Durch Ungenauigkeiten bei der Eigentumsübertragung im Grundbuch besteht die Gehöferschaft heute aus 320 Vierling, 3 Fässchen und 11 Zoll. 

 

 

§ 3

Aufgaben

 

(1) Aufgabe der Gehöferschaft ist es, die im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer Mitglieder stehenden Grundstücksflächen pfleglich, nachhaltig und planmäßig zu bewirtschaften.

 

 

§ 4

Organe

 

(1) Organe der Gehöferschaft sind die Gesamtversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 5

Gesamtversammlung

 

(1) Die Gesamtversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Gehöferschaftsmitglieder.

 

(2) Die Gesamtversammlung muss jährlich mindestens einmal bei Ablauf des Wirtschaftsjahres und außerdem so oft einberufen werden, als zwei Drittel der Mitglieder nach Anteilen berechnet dies verlangen.

 

(3) Die Gesamtversammlung wird einberufen durch den Vorstand mittels öffentlicher Bekanntmachung in Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Schoden. Eine persönliche Einladung erfolgt nicht. 

 

(4) In der Einladung sind die Beratungspunkte zu bezeichnen. Die Einladungsfrist hat mindestens 14 Tage zu betragen. 

 

(5) Über Beratungspunkte, die nicht in der Einladung aufgeführt sind, darf nur in dringenden Fällen mit Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden. Die Dringlichkeit ist vorher von der Versammlung festzustellen.

 

(6) Bei Bedarf kann jederzeit eine außerordentliche Gesamtversammlung einberufen werden.

 

(7) Den Vorsitz in der Gesamtversammlung führt der Gehöferschaftsvorsteher, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

 

 

§ 6

Beschlussfassung

 

(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und die Mehrheit der Mitglieder oder deren Vertreter, nach Anteilen berechnet, anwesend ist.

 

(2) Muss wegen Beschlussunfähigkeit eine Gesamtversammlung ausgesetzt werden, so kann die Einladung zu einer zweiten Versammlung mit dem Hinweis erfolgen, dass auch beim Erscheinen von weniger als der Hälfte der Mitglieder oder deren Vertreter, nach Anteilen berechnet, die Versammlung beschlussfähig ist.

 

(3) Jedes Mitglied kann sich in der Versammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(5) Miteigentümergemeinschaften können ihre Stimme nur einheitlich abgeben. Mitglieder von Mitgliedergemeinschaften sind grundsätzlich auch ohne schriftliche Vollmacht zur Vertretung ihrer nicht anwesenden Miteigentümer berechtigt, sofern eine Vertretung nicht durch einen Miteigentümer vorher ausgeschlossen wurde. Der Ausschluss dieser Vertretungsberechtigung ist dem Vorstand vor der Versammlung schriftlich anzuzeigen.

 

(6) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Der Vorstand oder wenigstens ein Drittel der erschienenen Mitglieder können verlangen, dass durch Stimmzettel abgestimmt wird.

 

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

(8) Sonstige Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

 

(9) Jedes Mitglied besitzt je angefangene 4 Vierling eine Stimme. Die Anteile berechnen sich nach dem Grundbucheintrag am Tage der Versammlung. Dieser ist im Zweifelsfall bei der Abstimmung durch das Mitglied zu belegen.

 

(10) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet, unmittelbar begünstigt oder benachteiligt wird, hat hierbei kein Stimmrecht.

 

 

§ 7

Aufgaben der Gesamtversammlung

 

(1) Die Gesamtversammlung berät und beschließt über:

   a) Änderungen der Satzung

   b) Jährliche Wirtschaftspläne

   c) Genehmigung des Jahresabschlusses

   d) Entlastung von Vorstand sowie Kassen- und Geschäftsführer 

   e) Verteilung des Gewinns und Deckung des Verlustes

   f) Verwendung der Rücklagen

   g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

   h) Anträge auf Änderung des Flächenbestandes

   i) Ankauf von Anteilen im Grundbuch eingetragener Miteigentümer

 

(2) Die Gesamtversammlung wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer.

 

 

§ 8

Niederschrift

 

(1) Über die Beschlüsse der Gesamtversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll den Ort und Tag der Versammlung, die Tagesordnung sowie das Ergebnis der Abstimmung enthalten.

 

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in die Niederschrift gestattet.

 

(4) Die Niederschriften sind vom Geschäftsführer der Gehöferschaft aufzubewahren.

 

 

§ 9

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Gesamtversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(2) Der Vorstand wird eingeladen durch den Gehöferschaftsvorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertretung, sowie einen Geschäfts- und Kassenführer. Er kann mit Zustimmung der Gesamtversammlung für Geschäfts- und Kassenführung bezahlte Hilfskräfte einstellen.

 

(4) Verwandte auf- und absteigender Linie, Ehegatten und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

 

(5) Will ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen, so hat es dies dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen, damit dieser einen kommissarischen Vertreter bestimmen kann.

 

(6) Die Vorstandsmitglieder sind der Gehöferschaft zur gewissenhaften und sorgfältigen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

 

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand vertritt die Gehöferschaft im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Gesamtversammlung. Er zeichnet für die Gehöferschaft und weist seine Berechtigung nach außen durch eine Bescheinigung der Oberen Forstbehörde nach.

 

(2) Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass mindestens ein Vorstandsmitglied zu dem Namen „Gehöferschaft Schoden“ seine Namensunterschrift hinzufügt. Urkunden, die die Gehöferschaft verpflichten, sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

(3) Im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtversammlung und der Satzung leitet der Vorstand die Gehöferschaft unter eigener Verantwortung. Insbesondere ist er ermächtigt und verpflichtet:

a) bei der Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne mitzuwirken und für die ordnungsgemäße Ausführung derselben Sorge zu tragen;

b) die Nutzung aufzuteilen;

c) das Nutzholz im Benehmen mit dem Forstamt zu verwerten;

d) Einnahme- und Ausgabeanweisungen zu erteilen;

e) Waldarbeiter einzustellen oder Unternehmer einzusetzen, sowie die für den Forstbetrieb notwendigen Materialien zu beschaffen oder das Forstamt hiermit zu beauftragen;

f) die zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Revierdienstes notwendigen Regelungen zu treffen;

g) die Geschäfte und Rechnungen zu führen und die dazu erforderlichen Materialien zu beschaffen;

h) die Beschlüsse der Gesamtversammlung auszuführen;

i) Jagdpachtverträge im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtversammlung abzuschließen oder zu kündigen, bzw. die Gehöferschaft bei den Jagdgenossenschaftsversammlungen zu vertreten;

j) der Gesamtversammlung Vorschläge über die Verteilung der Reinerträge oder der gemeinsamen Lasten zu unterbreiten.

 

(4) Bei dauernder oder längerer Verhinderung oder nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand unverzüglich eine Gesamtversammlung einzuberufen, um für Vertretung oder Ersatz zu sorgen.

 

(5) Mitglieder des Vorstandes können durch die Gesamtversammlung von ihren Geschäften enthoben und abberufen werden. 

 

 

§ 11

Rechnungsprüfung

 

(1) Durch die Gesamtversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Diese dürfen weder dem Vorstand, noch der Geschäfts- und Kassenführung angehören.

 

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Jahresrechnung zu prüfen und der Gesamtversammlung einen Prüfungsbericht und Beschlussvorschlag vorzulegen.

 

 

§ 12

Jahresabschluss

 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Vorstand der Gesamtversammlung einen Jahresabschluss vor.

 

(3) Der Jahresabschluss muss vor der Gesamtversammlung mindestens eine Woche beim Kassenführer der Gehöferschaft zur Einsicht für die Mitglieder ausgelegt werden.

 

(4) Nach Vorlage des Jahresabschlusses und Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer beschließt die Gesamtversammlung über die Entlastung des Vorstandes, sowie der für die Geschäfts- und Kassenführung Verantwortlichen. 

 

(5) Der Reingewinn eines Geschäftsjahres ist gesondert auszuweisen. Die Verwendung des Reingewinnes unterliegt der Beschlussfassung der Gesamtversammlung. Aus dem Reingewinn und den allgemeinen, nicht zweckgebundenen Rücklagen kann auf Beschluss der Gesamtversammlung an die Gehöferschaftsmitglieder nach dem Verhältnis ihrer Flächenanteile am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Kapitaldividende gezahlt werden.

 

(6) Über die Deckung von Verlusten beschließt die Gesamtversammlung. Sie bestimmt auch, ob und in welcher Höhe die Rücklagen herangezogen werden. Reichen die Rücklagen nicht aus, so muss jedes Gehöferschaftsmitglied den Restbetrag des auf ihn entfallenden Verlustes einzahlen.

 

(7) Eine Verrechnung von fälligen Forderungen mit auszuzahlenden Dividenden ist zulässig.

 

 

 

§ 13

Änderungen der Satzung

 

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder nach Anteilen berechnet.

Bei der Berechnung dieser Anteile bleiben diejenigen Anteile unberücksichtigt, deren Eigentumsverhältnisse seit mehr als 10 Jahren ungeklärt sind.

 

 

§ 14

Inkrafttreten - Außerkrafttreten

 

(1) Diese Satzung wurde satzungsgemäß von mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Gehöferschaft genehmigt und tritt am Tage der Bestätigung durch die Obere Forstbehörde in Kraft.

 

(2) Die am 23. Februar 1895 vom Kreisausschuss des Kreises Saarburg bestätigte Satzung der Gehöferschaft Schoden tritt mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

 

 

Schoden, den 30. Juli 2025

 

GEHÖFERSCHAFT SCHODEN 

Der Vorstand

gez. Rainer Krewer

gez. Christian Berend

gez. Rudolf Klein

 

Die Bestätigung der vorstehenden Satzung durch die Obere Forstbehörde ist am 15. August 2025 erfolgt. Somit ist die Satzung mit gleichem Tage in Kraft getreten.